Berufliche Qualifizierung


Bildungsprämie - Neue Förderung für berufliche Weiterbildung

Seit Dezember 2008 fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung die Weiterbildungsbereitschaft in Deutschland über das Instrument der Bildungsprämie. Das Förderinstrument Bildungsprämie umfasst derzeit zwei Komponenten zur Finanzierung individueller beruflicher Qualifizierung:

1. Prämiengutschein

Der Prämiengutschein ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kurs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 50 %, höchstens 500 Euro, für Erwerbstätige (Angestellte, Selbstständige, Geringfügig Beschäftigte, Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Berufsrückkehrende etc.). Die Finanzierung des Prämiengutscheins erfolgt über den Europäischen Sozialfond (ESF). Voraussetzung für den Erhalt des Gutscheins ist, dass das zu versteuernde Jahreseinkommen nicht höher liegt als 25.600 Euro bzw. 51.200 Euro bei gemeinsamer Veranlagung. Die Ausgabe des Gutscheins erfolgt im Rahmen eines Beratungsgesprächs, bei dem das Weiterbildungsziel und adäquate Weiterbildungsangebote ermittelt werden. Drei der Angebote werden auf dem Gutschein eintragen. Der Gutschein wird dann vom Interessenten/der Interessentin bei einem der genannten Bildungsträger mit der Kursanmeldung eingelöst, und er/sie begleicht nur den Eigenanteil.

Wichtig: Die Beratung muss immer der Kursanmeldung vorausgehen. Die Inanspruchnahme des Prämiengutscheins ist unschädlich für eine mögliche Bildungsscheck-Förderung. Wer also in 2009 einen Bildungsscheck erhalten hat, kann auch bei vorliegenden Voraussetzungen einen Prämiengutschein bekommen, allerdings nicht für dieselbe Weiterbildung.

2. Weiterbildungssparen – Spargutschein

Erwerbstätige können aus ihrem vermögenswirksam angesparten Guthaben vor Ablauf der Sperrfrist für berufliche Weiterbildung eine Entnahme tätigen, ohne die Arbeitnehmersparzulage zu verlieren. Zwar kommt dieses Instrument allen Erwerbstätigen unabhängig vom derzeitigen Einkommen zugute, Bedingung ist jedoch, dass sie in der Ansparzeit berechtigt waren, eine Arbeitnehmersparzulage zu bekommen. Diese ist an dieselben Einkommensgrenzen gebunden wie beim Prämiengutschein, also 25.600 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen bei Alleinstehenden, 51.200 Euro bei gemeinsam Veranlagten. Die Zielgruppen für den Spargutschein sind ansonsten dieselben wie beim Prämiengutschein. Die Beratungsstelle berät zur beruflichen Weiterbildung wie beim Prämiengutschein und gibt den Spargutschein aus. Die Ausgabe von Spargutscheinen kann nur an Personen erfolgen, die über ein Ansparguthaben nach dem VermBG verfügen. Es existiert eine Bagatellgrenze von 30 Euro für die Entnahme aus dem angesparten Guthaben, somit muss auch der Eigenanteil der Weiterbildungskosten mindestens 30 Euro betragen. Zu Fragen der Entnahme und den finanziellen Folgen kann nur das Anlageinstitut Auskunft geben. Die beratene Person sollte unbedingt zusätzlich mit dem eigenen Finanzinstitut Kontakt aufnehmen, bevor die Weiterbildung verbindlich gebucht wird.

Wichtig: Beratung und Entnahme sind beim Weiterbildungssparen auch nach Beginn der Maßnahme, d. h. auch nach deren Beendigung, möglich. Die Qualifizierung muss jedoch nach dem 1. Januar 2009 begonnen haben. Die Kombination von Spargutschein und Prämiengutschein (auch Bildungsscheck) ist möglich.

Voraussetzungen an die Weiterbildung

Gefördert werden Kurse und Prüfungen im Bereich der beruflichen Weiterbildung, die z. B. im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Werbungskosten oder Betriebsausgabenabzug zu verstehen wären. Grundsätzlich geeignet sind Maßnahmen, die

  • außerhalb des Betriebes stattfinden, dem der/die Begünstigte angehört
  • Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die dem beruflichen Fortkommen dienen und über
  • arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen.

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